Der Impfstoff gegen Schweinegrippe ist zwar noch nicht fertig und noch weniger erprobt. Fest steht aber, dass er in die Bevölkerung injiziert wird. Das Grundgesetz wird durch das Impfschutzgesetz eingeschränkt. Eine Abgeordneten-Anfrage soll nun ans Licht bringen, wie stark Bürgerrechte durch Impfzwang eingeschränkt werden.
In einigen Teilen der Bevölkerung geht offenbar eine berechtigte Angst vor der Schweinegrippe-Impfung um, währenddessen gleichzeitig die „Ahnungslosen“ kaum abwarten können, vor diesem gefährlichen Virus „geschützt“ zu werden.
Ein interessierter Bürger aus Sachsen hat 3 Abgeordneten-Anfragen aus diesem Sachverhalt konzipiert und es obliegt jedem anderen Bürger, ebenfalls eine offizielle Anfrage in seinem Parlament einzureichen. Die Pandemiepläne in den verschiedenen Bundesländern (oder in Österreich oder der Schweiz) sind sicherlich ähnlich, sollten aber dennoch individuell angesehen werden! Nur so kann eindeutig geklärt werden, wie weit Politiker gehen wollen, um den Impfzwang durchzusetzen.
Hier die kleine Anfrage aus Sachsen zum Thema Pandemie:
Die WHO hat am 11.6.2009 die höchste Pandemie-Warnstufe 6 ausge-rufen. Gemäß Infektionsschutzgesetz IfSG können verschiedene Grund-rechte unter Umständen aufgehoben werden, so z.B. nach § 17:
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
Im § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe heißt es:
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinischschweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächti-gung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesund-heitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Un-versehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
Dazu habe ich folgende Fragen, um deren Beantwortung gebeten wird:
- Ist es richtig, dass auf Anordnung der Weltgesundheitsorganisation WHO die bei uns geltende Therapiefreiheit aufgehoben werden kann, ebenso die Freiwilligkeit bei der Inanspruchnahme von Impfungen?
- Aus dem Pandemieplan für Sachsen geht nicht eindeutig hervor, dass Menschen gegen ihren Willen geimpft werden können. Der Text klingt so, als gehe man davon aus, dass sich die Menschen um eine Grippeimpfung reißen werden. Nun gibt es aber etliche, die nicht zur jährlichen Grippeimpfung gehen und auch eine Grippe lieber auf herkömmlichem Weg behandeln und durchstehen möchten. Frage: Wie beabsichtigt man in Sachsen, mit Personen umzugehen, die eine Impfung oder eine Verabreichung von chemischen Mitteln ablehnen?
- Falls eine allgemeine Zwangsimpfung nicht vorgesehen ist, wie will man mit Angehörigen von Berufsgruppen verfahren, die als besonders gefährdet gelten, wenn diese eine Impfung ablehnen?
- Falls eine Zwangsimpfung von Erwachsenen nicht vorgesehen ist oder nicht gewaltsam durchgesetzt werden soll – wie ist es mit Kindern, deren Eltern eine Impfung ablehnen?
- Beabsichtigt man in Sachsen, in Wohnungen oder Häuser einzudringen, wenn der Verdacht besteht, dass sich Erkrankte darin befinden? Und wenn ja, gibt es für ein solches Vorgehen bestimmte Vorschriften?
Infos für den Abgeordneten von Sachsen
Im Pandemieplan für Sachsen, Stand 2007, S. 4 heißt es:
„Im Pandemiefall soll pandemischer Impfstoff für weitgehend die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen, um einen möglichst raschen und vollständigen Impfschutz vor dem Pandemievirus aufzubauen. Die Verhandlungen mit den Impfstoffherstellern werden auf Bundesebene unter Beteiligung der Länder geführt. In Sachsen wurde unter anderem damit begonnen, die Logistik der Anlieferung und Verteilung der Impfstoffe zu regeln und den Ablauf der Impfungen festzulegen.“
Seite 28:
Gibt es eine Impfung gegen das Influenza-Pandemievirus?
Gegen Influenzaviren können Impfstoffe produziert werden. Der wirksamste Schutz gegen die Influenza ist die Impfung. Die ersten Impfstoffdosen werden nach 3-6 Monaten verfügbar sein. Sobald Impfstoff gegen das Pandemievirus zur Verfügung steht, wird geimpft werden.
Sie werden rechtzeitig über die Medien darüber informiert werden. Impf-Orte und Impf-Termine erfahren Sie dann über Ihr zuständiges Gesundheitsamt!
Auf Seite 12 erfahren wir:
Bei Applikation von Oseltamivir in der interpandemischen Phase wird die Krankheitsdauer um 1,5 Tage verkürzt und die Komplikations- und Hospitalisierungsrate gesenkt. Oseltamivir ist für die Therapie und für die Prophylaxe der Influenza A und B ab 1 Jahr, Zanamivir für die Therapie und Prophylaxe der Influenza A und B ab 5 Jahren in Deutschland zugelassen. Mit der Therapie sollte innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten der Symptome begonnen werden.
Lt. Beipackzettel von Tamiflu ist dieses nicht zur Prophylaxe bei Kindern unter 12 Jahren gedacht!
Mit freundlichen Grüßen
Name des Bürgers
Ende des Briefes!